ZPO Art. 585Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Buch 4 Wiederaufnahme des Verfahrens
Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.