ZPO Art. 789Einschreiten von Behörden
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.