ZPO Art. 936Anwendung der Arrestvorschriften
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.