ZRBG · Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
ZRBG Art. 4Auszahlung
Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.
ZRBG · Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.