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ZTRV · Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

ZTRV Art. 5Löschung, Berichtigung und Ergänzung

Van krachtOfficiële tekst

Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde 1.

gelöscht, wenn die Registerfähigkeit der Urkunde irrtümlich angenommen wurde oder die Registrierung bereits erfolgt ist,

2.

berichtigt, wenn die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft sind,

3.

ergänzt, wenn die registrierten Verwahrangaben unvollständig sind.

Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.