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ZuckProdAbgV 1983 · Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

ZuckProdAbgV 1983 Art. 12Aufsicht

Van krachtOfficiële tekst

Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.