ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 104
VII. Beschwerde
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
VII. Beschwerde
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.