ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 167
Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken
(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.