ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 24
I. Anordnung der Versteigerung
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
I. Anordnung der Versteigerung
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.