ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 48
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.