ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 5
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.