ZVG · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG Art. 57a
IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen
Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.