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Einrichtung der Gerichtsbehörden · Einrichtung der Gerichtsbehörden

§ 17 Einrichtung der Gerichtsbehörden§. 17. Paragraph 17,

(Festgesetzt mit Allerhöchster Entschließung vom 14. September 1852.)

ДействуетОфициальный текст

Materiell derogiert durch das StAG, BGBl. Nr. 164/1986 (insb. durch §§ 2, 7 und 26 StAG).

Bei jedem Oberlandesgerichte wird zur überwachung des bei den Gerichtshöfen in dem oberlandesgerichtlichen Sprengel befindlichen Staatsanwaltschafts-Personales und zur Besorgung der ihm sonst nach der Strafproceß-Ordnung zu übertragenden Functionen ein Ober-Staatsanwalt, bei den einzelnen Landesgerichten hingegen werden, zur Besorgung des staatsanwaltschaftlichen Dienstes, Staatsanwälte, und dort, wo es nötig ist, auch Substituten bestellt.

Sowohl dem Ober-Staatsanwalte, als auch jedem Staatsanwalte wird das zu ihrem Dienste erforderliche Kanzlei- und Diener-Personale, aus dem Stande des Gerichtes, bei dem derselbe angestellt ist, beigegeben.