I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 40 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 40.
Jedes von einer der Parteien vorgelegte Aktenstück muß der anderen Partei mitgeteilt werden.
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Artikel 40.
Jedes von einer der Parteien vorgelegte Aktenstück muß der anderen Partei mitgeteilt werden.