I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk · I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 46 I. Übereinkommen der I. Haager Friedensk
Artikel 46.
Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu erheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über diese Punkte sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben.