III. Übereinkommen der I. Haager Frieden · III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 8 III. Übereinkommen der I. Haager Frieden
Artikel 8.
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.