Adelsaufhebungsgesetz · Adelsaufhebungsgesetz
§ 4 Adelsaufhebungsgesetz§ 4. Paragraph 4,
Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.
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Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.