Staatsvertrag von St. Germain (CSSR) · Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)
§ 8 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)
H.
Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die tschechoslowakische Regierung.
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H.
Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die tschechoslowakische Regierung.