Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 157 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 157.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955 ).
Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.
Ссылается на
- Staatsvertrag von St. Germain § 118
- Staatsvertrag von St. Germain ст. 12
- Staatsvertrag von St. Germain ст. 2
- Staatsvertrag von St. Germain ст. 3
- Staatsvertrag von St. Germain ст. 6