Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 187 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 187.
Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.