Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 233 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 233.
Treibt die österreichische Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.