Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 273 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 273.
Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.