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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 273 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 273.

ДействуетОфициальный текст

Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.