Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 308 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 308.
Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein–Donau verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.