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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 310 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 310.

ДействуетОфициальный текст

Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich infolge der Neuregelung der Grenze auf dem Gebiete eines anderen Staates befindet, muß, sofern nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten zum Schutze der von einem jeden von ihnen erworbenen Interessen und Rechte ein Übereinkommen getroffen werden.

Bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft sind die Elektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten Einrichtungen verpflichtet, auf den Grundlagen, die den am 3. November 1918 in Kraft gestandenen Bedingungen und Verträgen entsprechen, weiterzuliefern.

Mangels eines Übereinkommens obliegt die Festsetzung einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter.