Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 332 Staatsvertrag von St. Germain
XIII. Teil. römisch dreizehn. Teil. Arbeit.
Die Bestimmungen des XII. Teiles (Arbeit) (Art. 332 bis 372 samt Anlage) sind außer Kraft getreten (vgl. die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949 ).