Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 65 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 65.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.