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Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un · Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

§ 4 Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un

Artikel 4.

ДействуетОфициальный текст

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls keine Auslieferungsübereinkommen zwischen ihnen bestehen, alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen zur Auslieferung von Personen treffen werden, die der Begehung der in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 erwähnten Übertretungen beschuldigt werden oder wegen derartiger Übertretungen verurteilt worden sind.