Konsularischer Verkehr zwischen Österrei · Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
§ 3 Konsularischer Verkehr zwischen Österrei
Artikel III. Artikel römisch drei.
Jede Regierung wird sich dafür einsetzen, daß die Vertretung des anderen Teiles geeignete Amtsräume und daß ihr Leiter sowie ihr privilegiertes Personal geeignete Wohnräume erhalten. Ferner verpflichtet sie sich, zur Beschaffung des für den Betrieb der Vertretung notwendigen Materials jeglichen Beistand zu leisten.