Konsularischer Verkehr zwischen Österrei · Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
§ 5 Konsularischer Verkehr zwischen Österrei
Artikel V. Artikel römisch fünf.
Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.