Regelung der mit Tirol verbundenen Inter · Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
§ 9 Regelung der mit Tirol verbundenen Inter
Titel IV. Titel römisch vier. Rechte und Interessen der Gemeinden.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.