Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenhei · Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)
§ 7 Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenhei
Das gegenwärtige Übereinkommen kann von jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien unter Beobachtung einer einjährigen, vom 1. Jänner jedes Jahres laufenden Frist gekündigt werden.