Regelung der mit Kärnten verbundenen Int · Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
§ 10 Regelung der mit Kärnten verbundenen Int
Teil V. Teil römisch fünf. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.
Die Wald- und Weidedienstbarkeiten sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.