Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen
§ 19 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei
Allgemeine Bestimmungen.
Während des Laufes des Vergleichsverfahrens oder schiedsgerichtlichen Verfahrens haben sich die vertragschließenden Teile jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Annahme der Vorschläge der Ständigen Vergleichskommission oder auf die Durchführung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses auszuüben.