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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 20 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Verzeichnungsverfahren.

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Strafgerichte haben rechtskräftige Verurteilungen nach den §§ 10, 11 oder 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder nach dem Kriegsverbrechergesetz der nach dem letzten Wohnort des Verurteilten zuständigen Registrierungsbehörde mitzuteilen.

(2) Auf Grund dieser Mitteilung haben die Registrierungsbehörden von Amts wegen die nach § 13 des Verbotsgesetzes 1947 vorgesehenen Eintragungen in die Registrierungslisten vorzunehmen.