Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 57 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Schlußbestimmungen.
Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) anzuwenden.