Siebentes Rückstellungsgesetz · Siebentes Rückstellungsgesetz
§ 9 Siebentes Rückstellungsgesetz
Soweit in diesem Bundesgesetz von „gesetzlichen Kündigungsfristen“ die Rede ist, sind darunter Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 13. März 1938 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.