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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

§ 9 Einräumung von Privilegien und ImmunitätBeilegung von Meinungsverschiedenheiten

Artikel IX Artikel römisch neun

ДействуетОфициальный текст

Abschnitt 31

Jede Spezialorganisation trifft Vorkehrungen für angemessene Arten der Beilegung von:

a) Meinungsverschiedenheiten, die aus Verträgen oder anderen Meinungsverschiedenheiten des Privatrechtes entstehen, in denen die Spezialorganisation Partei ist;

b) Meinungsverschiedenheiten, in die ein Beamter einer Spezialorganisation verwickelt ist, der auf Grund seiner offiziellen Stellung die Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anschnittes 22 aufgehoben wurde.

Abschnitt 32

Alle Meinungsverschiedenheiten, die aus der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkommens entstehen, werden dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden, außer wenn die Parteien in einem Falle übereinkommen, zu einer anderen Art der Beilegung Zuflucht zu nehmen. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer der Spezialorganisationen einerseits und einem Mitglied anderseits entsteht, so wird über jede aufgeworfene Rechtsfrage ein Ansuchen um ein Rechtsgutachten gestellt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 96 der Charter und Artikel 65 des Statutes des Gerichtshofes und ebenso mit den entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der betreffenden Spezialorganisation abgeschlossenen Vereinbarungen. Das Rechtsgutachten des Gerichtshofes wird von den Parteien als entscheidend angenommen.

История изменений
  • In Kraft seit 1954-04-28