Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 118 Geo.b) Auf Grund mündlicher Verhandlung
Beschlußfassung im Senate
(1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.
(2) Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01