Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 20 Geo.Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten
3. Kapitel Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung
(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.
(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.
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- In Kraft seit 2014-01-01