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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 200 Geo.Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe

14. Kapitel Verkehr mit der Post

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.

(2) Auch für den Gerichtshof I. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01