Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 215 Geo.Unterbleiben der Vorschreibung
1. Kapitel Vorschreibung von Gebühren und Kosten
Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).
История изменений
- In Kraft seit 2022-05-01
Ссылается на
- Geo. ст. 13
- Geo. § 209
- Geo. § 214