Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 224 Geo.Exekutionsmittel
2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung
Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.
История изменений
- In Kraft seit 2002-01-01