Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 249 Geo.Einnahmen der Gerichte
4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft
(1) Einnahmen der Gerichte sind:
1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;
2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013 )
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01
Ссылается на
- Geo. ст. 248