Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 330 Geo.Postscheckkonto

6. Kapitel Einrichtung der Verwahrungsabteilungen

ДействуетОфициальный текст

Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Bediensteten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Bediensteten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Bediensteten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01