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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 390 Geo.Einstweilige Verfügungen

2. Kapitel Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit

ДействуетОфициальный текст

(1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01