Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 390 Geo.Einstweilige Verfügungen
2. Kapitel Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit
(1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.
(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01