Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 424 Geo.Vorlage von P-Akten nach § 109 JN Vorlage von P-Akten nach Paragraph 109, JN
Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen)
Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01