Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 499 Geo.Wiederaufnahme
Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus
(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01