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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 547 Geo.Vergleiche nach § 433 ZPO Vergleiche nach Paragraph 433, ZPO

Versäumungsurteil.

ДействуетОфициальный текст

(1) Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach § 433 ZPO. sind ohne Protokollierung oder Registereintragung vom Leiter der Geschäftsabteilung damit zu erledigen, daß dem Antragsteller nach den vom Richter erteilten Weisungen Tag und Stunde der Vergleichsverhandlung mündlich bekanntgegeben und eine Ladung nach ZPForm. Nr. 28 samt ausgefertigtem Umschlage zur Besorgung der Zustellung an den Gegner übergeben wird.

(2) Schriftliche Anträge dieser Art sind von der Geschäftsabteilung durch Ladung beider Parteien zu erledigen.

(3) § 433 ZPO. verfolgt den Zweck, streitige Rechtsverhältnisse in einfachster Weise zu bereinigen. Hingegen sind die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Diesem Zwecke hat vielmehr die Einrichtung des vollstreckbaren Notariatsaktes (§ 3 NO.) zu dienen.

История изменений
  • In Kraft seit 2014-01-01