Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 588 Geo.Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger
A. Strafgerichtliches Verfahren
Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01