VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 45 VfGG
C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Art. 138 B-VG) C. Bei Entscheidungen in Kompetenzfragen (Artikel 138, B-VG) a) In den Fällen des Art. 138 Abs. 1 B-VG (Kompetenzkonflikte)
Zur Verhandlung sind die beteiligten Parteien zu laden. Den beteiligten Behörden, einschließlich der Gerichte, ist das Erscheinen freizustellen.